Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagd- wie auch eines Genossenschaftsjagdgebiets ist der Zusammenhang der betreffenden, das Jagdgebiet bildenden Grundflächen: Sowohl § 5 Abs. 1, 4 und 5 Tir JagdG 2004 (für Eigenjagdgebiete) als auch § 6 Tir JagdG 2004 (für Genossenschaftsjagdgebiete) verlangen, dass es sich um "zusammenhängende" Flächen handelt, bzw. dass diese "zusammenhängen (§ 9 Abs. 1)".Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagd- wie auch eines Genossenschaftsjagdgebiets ist der Zusammenhang der betreffenden, das Jagdgebiet bildenden Grundflächen: Sowohl Paragraph 5, Absatz eins, 4 und 5 Tir JagdG 2004 (für Eigenjagdgebiete) als auch Paragraph 6, Tir JagdG 2004 (für Genossenschaftsjagdgebiete) verlangen, dass es sich um "zusammenhängende" Flächen handelt, bzw. dass diese "zusammenhängen (Paragraph 9, Absatz eins,)".