Verwaltungsgerichtshof
28.01.2020
Ra 2019/03/0121
Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagd- wie auch eines Genossenschaftsjagdgebiets ist der Zusammenhang der betreffenden, das Jagdgebiet bildenden Grundflächen: Sowohl Paragraph 5, Absatz eins, 4 und 5 Tir JagdG 2004 (für Eigenjagdgebiete) als auch Paragraph 6, Tir JagdG 2004 (für Genossenschaftsjagdgebiete) verlangen, dass es sich um "zusammenhängende" Flächen handelt, bzw. dass diese "zusammenhängen (Paragraph 9, Absatz eins,)".
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030121.L01