Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0048
Entscheidungsdatum
24.09.2020
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
KflG 1999 §14 Abs2
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0057 E 20. Dezember 2017 RS 8
Stammrechtssatz
Bei der Prüfung nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz in Verbindung mit § 14 Abs. 2 KflG 1999 ist zu berücksichtigen, dass nicht schon geringfügige wirtschaftlich nachteilige Folgen die Versagung einer weiteren Konzession rechtfertigen können (vgl. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0095 und 0096) und es bei der Beurteilung auch nicht auf die Existenzgefährdung des bestehenden - möglicherweise zahlreiche andere Kraftfahrlinien betreibenden - Verkehrsunternehmens (vgl. VwGH 12.9.2006, 2005/03/0096; 25.2.2009, 2007/03/0150) ankommt.Bei der Prüfung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 ist zu berücksichtigen, dass nicht schon geringfügige wirtschaftlich nachteilige Folgen die Versagung einer weiteren Konzession rechtfertigen können vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0095 und 0096) und es bei der Beurteilung auch nicht auf die Existenzgefährdung des bestehenden - möglicherweise zahlreiche andere Kraftfahrlinien betreibenden - Verkehrsunternehmens vergleiche VwGH 12.9.2006, 2005/03/0096; 25.2.2009, 2007/03/0150) ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L08
Im RIS seit
10.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030048_20200924L09