Verwaltungsgerichtshof
24.09.2020
Ra 2019/03/0048
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051
GRS wie Ra 2016/03/0057 E 20. Dezember 2017 RS 8
Bei der Prüfung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 ist zu berücksichtigen, dass nicht schon geringfügige wirtschaftlich nachteilige Folgen die Versagung einer weiteren Konzession rechtfertigen können vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0095 und 0096) und es bei der Beurteilung auch nicht auf die Existenzgefährdung des bestehenden - möglicherweise zahlreiche andere Kraftfahrlinien betreibenden - Verkehrsunternehmens vergleiche VwGH 12.9.2006, 2005/03/0096; 25.2.2009, 2007/03/0150) ankommt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L08