Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0048
Entscheidungsdatum
24.09.2020
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
KflG 1999 §6
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051
Rechtssatz
Die nach Auslaufen der Kraftfahrlinienkonzessionen gestellten, als Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen für den Betrieb der Kraftfahrlinie bezeichneten, Anträge unterliegen (ebenso wie Änderungen bestehender Kraftfahrlinienkonzessionen) entgegen der Auffassung des VwG denselben Grundsätzen, die das KflG 1999 auch für die Erteilung der Konzession selbst aufstellt (vgl. sinngemäß VwGH 27.11.1991, 90/03/0189).Die nach Auslaufen der Kraftfahrlinienkonzessionen gestellten, als Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen für den Betrieb der Kraftfahrlinie bezeichneten, Anträge unterliegen (ebenso wie Änderungen bestehender Kraftfahrlinienkonzessionen) entgegen der Auffassung des VwG denselben Grundsätzen, die das KflG 1999 auch für die Erteilung der Konzession selbst aufstellt vergleiche sinngemäß VwGH 27.11.1991, 90/03/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L04
Im RIS seit
10.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030048_20200924L05