Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0029

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07103000
E3L E07203020
E3L E07204000
E3L E07204010
E6J
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §74
EURallg
32001L0014 Fahrwegkapazität-RL Nutzungsentgelt Eisenbahninfrastruktur Art30
32012L0034 Eisenbahnraum-RL Art56
62015CJ0489 CTL Logistics VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9. November 2017, Rs C-489/15, CTL Logistics GmbH, zum Umfang der von der Regulierungsstelle wahrzunehmenden Befugnisse im Bereich der Wettbewerbsüberwachung (dort noch zur Vorgängerrichtlinie RL 2001/14/EG) ausgeführt, Gegenstand einer Beschwerde nach Artikel 30, RL 2001/14/EG (nunmehr Artikel 56, RL 2012/34/EU) können insbesondere Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers betreffend die Entgeltregelung oder die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte sein. Die Regulierungsstelle hat nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen. Sie hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtheit der Entgelte, d.h. die Entgeltregelung, mit der Richtlinie in Einklang steht. Die zentrale Überwachung durch die Regulierungsstelle, die dafür Sorge trägt, dass die Entgelte nicht diskriminierend sind, entspricht folglich dem Grundsatz, dass die zentrale Festlegung der Entgelte unter Beachtung des Diskriminierungsverbots vom Betreiber vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften über die Wirkungen der Entscheidungen der Regulierungsstelle und über den Umfang der von ihr vorgenommenen Kontrollen zu sehen vergleiche insbesondere Rn. 55ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0489 CTL Logistics VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019030029.J03

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2019030029_20200225J03