Verwaltungsgerichtshof
25.02.2020
Ro 2019/03/0029
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9. November 2017, Rs C-489/15, CTL Logistics GmbH, zum Umfang der von der Regulierungsstelle wahrzunehmenden Befugnisse im Bereich der Wettbewerbsüberwachung (dort noch zur Vorgängerrichtlinie RL 2001/14/EG) ausgeführt, Gegenstand einer Beschwerde nach Artikel 30, RL 2001/14/EG (nunmehr Artikel 56, RL 2012/34/EU) können insbesondere Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers betreffend die Entgeltregelung oder die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte sein. Die Regulierungsstelle hat nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen. Sie hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtheit der Entgelte, d.h. die Entgeltregelung, mit der Richtlinie in Einklang steht. Die zentrale Überwachung durch die Regulierungsstelle, die dafür Sorge trägt, dass die Entgelte nicht diskriminierend sind, entspricht folglich dem Grundsatz, dass die zentrale Festlegung der Entgelte unter Beachtung des Diskriminierungsverbots vom Betreiber vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften über die Wirkungen der Entscheidungen der Regulierungsstelle und über den Umfang der von ihr vorgenommenen Kontrollen zu sehen vergleiche insbesondere Rn. 55ff).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019030029.J03