Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ro 2019/03/0019
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Index
L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13
VwRallg
WildstandregulierungsV Bgld 2017 §8 Abs5
Rechtssatz
§ 8 Abs. 5 Bgld WildstandregulierungsV 2017 verpflichtet die Bezirksverwaltungsbehörde zur näheren Konkretisierung der Bewertung der Trophäenträger: Es ist daher - als Nebenbestimmung bei der Verfügung des Abschussplans - auch darüber abzusprechen, wie und wann die (zwecks Gewährleistung der vollständigen Erfüllung des Abschussplans erforderliche) Bewertung zu erfolgen hat.Paragraph 8, Absatz 5, Bgld WildstandregulierungsV 2017 verpflichtet die Bezirksverwaltungsbehörde zur näheren Konkretisierung der Bewertung der Trophäenträger: Es ist daher - als Nebenbestimmung bei der Verfügung des Abschussplans - auch darüber abzusprechen, wie und wann die (zwecks Gewährleistung der vollständigen Erfüllung des Abschussplans erforderliche) Bewertung zu erfolgen hat.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J07
Im RIS seit
23.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Dokumentnummer
JWR_2019030019_20190626J06