Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2019/03/0019
Paragraph 8, Absatz 5, Bgld WildstandregulierungsV 2017 verpflichtet die Bezirksverwaltungsbehörde zur näheren Konkretisierung der Bewertung der Trophäenträger: Es ist daher - als Nebenbestimmung bei der Verfügung des Abschussplans - auch darüber abzusprechen, wie und wann die (zwecks Gewährleistung der vollständigen Erfüllung des Abschussplans erforderliche) Bewertung zu erfolgen hat.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J07