Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/03/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0019

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Bgld 2017 §82 Abs8
JagdG Bgld 2017 §82 Abs9
VwRallg

Rechtssatz

Bei Erlassung eines gemeinsamen Abschussplanes für mehrere aneinander grenzende Jagdgebiete ist nach Paragraph 82, Absatz 8, Bgld JagdG 2017 die Auflage vorzuschreiben, "dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt". Dies versteht sich insofern von selbst, als das jeweilige Wildstück nur einmal erlegt werden kann: Wird etwa nur ein Hirsch der Klasse römisch eins zum Abschuss freigegeben und wird dieser erlegt, kann kein weiterer Hirsch dieser Klasse (im gleichen oder in einem anderen Jagdgebiet, für das ein "gemeinsamer" Abschuss verfügt wurde) erlegt werden, ohne dass der Abschussplan überschritten würde. Diese "Ausschlusswirkung", die die Rechtsstellung sämtlicher Jagdausübungsberechtigter, für deren Jagdgebiete ein gemeinsamer Abschuss verfügt wurde, berührt, macht es allerdings erforderlich, den gemeinsamen Abschuss in einem einheitlichen Verfahren unter Einbeziehung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten und Verpächter als Parteien zu verfügen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J04

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030019_20190626J03