Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2019/03/0019
Bei Erlassung eines gemeinsamen Abschussplanes für mehrere aneinander grenzende Jagdgebiete ist nach Paragraph 82, Absatz 8, Bgld JagdG 2017 die Auflage vorzuschreiben, "dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt". Dies versteht sich insofern von selbst, als das jeweilige Wildstück nur einmal erlegt werden kann: Wird etwa nur ein Hirsch der Klasse römisch eins zum Abschuss freigegeben und wird dieser erlegt, kann kein weiterer Hirsch dieser Klasse (im gleichen oder in einem anderen Jagdgebiet, für das ein "gemeinsamer" Abschuss verfügt wurde) erlegt werden, ohne dass der Abschussplan überschritten würde. Diese "Ausschlusswirkung", die die Rechtsstellung sämtlicher Jagdausübungsberechtigter, für deren Jagdgebiete ein gemeinsamer Abschuss verfügt wurde, berührt, macht es allerdings erforderlich, den gemeinsamen Abschuss in einem einheitlichen Verfahren unter Einbeziehung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten und Verpächter als Parteien zu verfügen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J04