Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/01/0013
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2013/I/136;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2013/I/136;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0127 E 20. Juni 2017 RS 1
Stammrechtssatz
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 wurde in § 10 Abs. 5 StbG 1985 der Durchrechnungszeitraum dahingehend adaptiert, dass der Verleihungswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt der letzten 36 Monate aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - und nicht mehr: vor dem Entscheidungszeitpunkt - nachweisen muss. Mit dieser Adaptierung sollte - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben (vgl. RV 2303 BlgNR 24. GP, 71).Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, wurde in Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 der Durchrechnungszeitraum dahingehend adaptiert, dass der Verleihungswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt der letzten 36 Monate aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - und nicht mehr: vor dem Entscheidungszeitpunkt - nachweisen muss. Mit dieser Adaptierung sollte - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben vergleiche Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 71).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010013.L03
Im RIS seit
18.02.2019
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2017010013_20181106L03