Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0127

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs5 idF 2013/I/136;

Rechtssatz

Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, wurde in Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 der Durchrechnungszeitraum dahingehend adaptiert, dass der Verleihungswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt der letzten 36 Monate aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - und nicht mehr: vor dem Entscheidungszeitpunkt - nachweisen muss. Mit dieser Adaptierung sollte - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben vergleiche Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010127.L01

Im RIS seit

20.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010127_20170620L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0013

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2013/I/136;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2013/I/136;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0127 E 20. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, wurde in Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 der Durchrechnungszeitraum dahingehend adaptiert, dass der Verleihungswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt der letzten 36 Monate aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - und nicht mehr: vor dem Entscheidungszeitpunkt - nachweisen muss. Mit dieser Adaptierung sollte - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben vergleiche Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 71).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010013.L03

Im RIS seit

18.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010013_20181106L03

Rechtssatz für Ra 2019/01/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0085

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs5 idF 2013/I/136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0127 E 20. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, wurde in Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 der Durchrechnungszeitraum dahingehend adaptiert, dass der Verleihungswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt der letzten 36 Monate aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - und nicht mehr: vor dem Entscheidungszeitpunkt - nachweisen muss. Mit dieser Adaptierung sollte - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben vergleiche Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010085.L02

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010085_20190404L02