Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0127 E 20. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, wurde in Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 der Durchrechnungszeitraum dahingehend adaptiert, dass der Verleihungswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt der letzten 36 Monate aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - und nicht mehr: vor dem Entscheidungszeitpunkt - nachweisen muss. Mit dieser Adaptierung sollte - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben vergleiche Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 71).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010085.L02