Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/22/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/22/0016

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §1 Abs1
NAG 2005 §64 Abs1
NAG 2005 §8 Abs1 Z12

Rechtssatz

Ein Fremder, der sich in Österreich niederlassen will, benötigt einen Aufenthaltstitel. Dies gilt auch für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck vergleiche VwGH 20.1.2009, 2006/18/0151). Die Fremde, eine Staatsangehörige der Republik Korea, stellte während ihres erstmaligen Aufenthaltes in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende". Daraus ergibt sich, dass sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt beabsichtigte, sich in Österreich zum Zweck eines Studiums länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten zu wollen. Sie benötigt daher einen Aufenthaltstitel vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG 2005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018220016.J01

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2018220016_20191114J01