Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/22/0016

Rechtssatz

Ein Fremder, der sich in Österreich niederlassen will, benötigt einen Aufenthaltstitel. Dies gilt auch für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck vergleiche VwGH 20.1.2009, 2006/18/0151). Die Fremde, eine Staatsangehörige der Republik Korea, stellte während ihres erstmaligen Aufenthaltes in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende". Daraus ergibt sich, dass sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt beabsichtigte, sich in Österreich zum Zweck eines Studiums länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten zu wollen. Sie benötigt daher einen Aufenthaltstitel vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG 2005).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018220016.J01