Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/20/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0008

Entscheidungsdatum

09.02.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48 Abs4;
BFA-VG 2014 §48 Abs7;
BFA-VG 2014 §48 Abs8;
BFA-VG 2014 §48 Abs9;

Rechtssatz

Die juristische Person hat gemäß Paragraph 48, Absatz 8, BFA-VG 2014 nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die das Anforderungsprofil gemäß Absatz eins bis 3 leg. cit. erfüllen, und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden. Gemäß Paragraph 48, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG 2014 kommt dem Bundeskanzler die Kompetenz zu, die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die damit erteilten Befugnisse zu widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Paragraph 48, Absatz 7, BFA-VG nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. Dies ist nicht Aufgabe des BVwG vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200008.L02

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2018200008_20180209L02