Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/19/0500

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0500

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52
MRK Art8

Rechtssatz

Dass der (unbescholtene) Revisionswerber und seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, auf Grund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht darauf vertrauen konnten, dass er dauerhaft in Österreich bleiben kann, entbindet das Gericht nicht von der Prüfung, ob von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ im Sinn der Judikatur auszugehen ist vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0026), und der Einbeziehung der Ergebnisse dieser Prüfung in die Interessenabwägung. Überdies müssen in einem solchen Fall nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners getroffen werden vergleiche VwGH 2.5.2018, Ra 2018/18/0159, mwN) und bedarf es einer Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.2.2018, Ra 2018/18/0037; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190500.L01

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018190500_20190521L02

Rechtssatz für Ra 2021/19/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0221

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0500 E 21. Mai 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Dass der (unbescholtene) Revisionswerber und seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, auf Grund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht darauf vertrauen konnten, dass er dauerhaft in Österreich bleiben kann, entbindet das Gericht nicht von der Prüfung, ob von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ im Sinn der Judikatur auszugehen ist vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0026), und der Einbeziehung der Ergebnisse dieser Prüfung in die Interessenabwägung. Überdies müssen in einem solchen Fall nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners getroffen werden vergleiche VwGH 2.5.2018, Ra 2018/18/0159, mwN) und bedarf es einer Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.2.2018, Ra 2018/18/0037; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190221.L01

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021190221_20230131L01