Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit vereitelten Probespielen ausgeführt, dass zur Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts iSd § 53 Abs. 1 GSpG vom Verwaltungsgericht auch andere Beweismittel (etwa Zeugenaussagen oder Dokumentationen im behördlichen Verwaltungsakt) herangezogen werden können (vgl. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066, mwN). Dies ist im Revisionsfall durch die Einvernahme der Kontrollorgane und Einsichtnahme in die Fotodokumentation der Kontrolle erfolgt.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit vereitelten Probespielen ausgeführt, dass zur Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts iSd Paragraph 53, Absatz eins, GSpG vom Verwaltungsgericht auch andere Beweismittel (etwa Zeugenaussagen oder Dokumentationen im behördlichen Verwaltungsakt) herangezogen werden können vergleiche VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066, mwN). Dies ist im Revisionsfall durch die Einvernahme der Kontrollorgane und Einsichtnahme in die Fotodokumentation der Kontrolle erfolgt.