Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0055

Entscheidungsdatum

14.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44 Abs4;
VwGVG 2014 §44;

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2,, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170055.L01

Im RIS seit

04.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018170055_20180614L01

Rechtssatz für Ra 2018/17/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0057

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44 Abs4;
VwGVG 2014 §44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0055 E 14. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2,, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170057.L02

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018170057_20180906L01

Rechtssatz für Ra 2018/17/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0056

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44 Abs4;
VwGVG 2014 §44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0055 E 14. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2,, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170056.L01

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018170056_20180920L01

Rechtssatz für Ra 2018/17/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0139

Entscheidungsdatum

16.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §44 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0055 E 14. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2,, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170139.L02

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2018170139_20181116L02

Rechtssatz für Ra 2018/17/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0054

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44 Abs4;
VwGVG 2014 §44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0055 E 14. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2,, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170054.L01

Im RIS seit

17.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018170054_20181127L01

Rechtssatz für Ra 2024/12/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0053

Entscheidungsdatum

31.08.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §44 Abs2
VwGVG 2014 §44 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0055 E 14. Juni 2018 RS 1 (hier ohne die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2,, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024120053.L01

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2024120053_20260831L01