Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0055 E 14. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2,, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170057.L02