War das Verwaltungsgericht mangels darauf abzielenden Vorbringens nicht gehalten, eine Vergleichsbetrachtung (bezüglich getrennter oder gemeinsamer Verwertung von Grundstücken hinsichtlich der Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen nach dem Oö. ROG) anzustellen, liegt in der Unterlassung eines Lokalaugenscheins und der - von der Revisionswerberin überdies gar nicht beantragten - Beiziehung eines Sachverständigen kein Mangel des Ermittlungsverfahrens vor, der eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfen würde.War das Verwaltungsgericht mangels darauf abzielenden Vorbringens nicht gehalten, eine Vergleichsbetrachtung (bezüglich getrennter oder gemeinsamer Verwertung von Grundstücken hinsichtlich der Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen nach dem Oö. ROG) anzustellen, liegt in der Unterlassung eines Lokalaugenscheins und der - von der Revisionswerberin überdies gar nicht beantragten - Beiziehung eines Sachverständigen kein Mangel des Ermittlungsverfahrens vor, der eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfen würde.