Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8628 F/2011

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/15/0115

Entscheidungsdatum

31.03.2011

Index

E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

62002CJ0255 Halifax VORAB;
62006CJ0425 Part Service VORAB;
62009CJ0103 Weald Leasing VORAB;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0116

Rechtssatz

Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH wird im Sinne der Terminologie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0005) als Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0255 Halifax VORAB
EuGH 62006J0425 Part Service VORAB
EuGH 62009J0103 Weald Leasing VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008150115.X01

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2008150115_20110331X01

Rechtssatz für 2010/15/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8760 F/2012

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/15/0010

Entscheidungsdatum

18.10.2012

Index

E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

62002CJ0255 Halifax VORAB;
62006CJ0425 Part Service VORAB;
62009CJ0103 Weald Leasing VORAB;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0115 E 31. März 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH wird im Sinne der Terminologie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0005) als Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0255 Halifax VORAB
EuGH 62006CJ0425 Part Service VORAB
EuGH 62009CJ0103 Weald Leasing VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010150010.X04

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2010150010_20121018X04

Rechtssatz für 2013/15/0244

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/15/0244

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Index

E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

62002CJ0255 Halifax VORAB;
62006CJ0425 Part Service VORAB;
62009CJ0103 Weald Leasing VORAB;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0115 E 31. März 2011 VwSlg 8628 F/2011 RS 1

Stammrechtssatz

Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH wird im Sinne der Terminologie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0005) als Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0255 Halifax VORAB
EuGH 62006CJ0425 Part Service VORAB
EuGH 62009CJ0103 Weald Leasing VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150244.X03

Im RIS seit

30.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016

Dokumentnummer

JWR_2013150244_20160525X03

Rechtssatz für 2013/15/0293

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/15/0293

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Index

E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

62002CJ0255 Halifax VORAB;
62006CJ0425 Part Service VORAB;
62009CJ0103 Weald Leasing VORAB;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0115 E 31. März 2011 VwSlg 8628 F/2011 RS 1

Stammrechtssatz

Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH wird im Sinne der Terminologie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0005) als Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0255 Halifax VORAB
EuGH 62006CJ0425 Part Service VORAB
EuGH 62009CJ0103 Weald Leasing VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150293.X03

Im RIS seit

30.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2013150293_20160525X03

Rechtssatz für Ra 2018/15/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0113

Entscheidungsdatum

15.05.2020

Index

E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1
BAO §22
62002CJ0255 Halifax VORAB
62009CJ0103 Weald Leasing VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0115 E 31. März 2011 VwSlg 8628 F/2011 RS 1

Stammrechtssatz

Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH wird im Sinne der Terminologie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0005) als Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0255 Halifax VORAB
EuGH 62009CJ0103 Weald Leasing VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150113.L03

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2018150113_20200515L03

Rechtssatz für Ro 2022/15/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2022/15/0039

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0115 E 31. März 2011 VwSlg 8628 F/2011 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH)

Stammrechtssatz

Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH wird im Sinne der Terminologie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0005) als Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022150039.J04

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022150039_20260127J04