Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/15/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0125

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 Anh Art1
62017CJ0414 AREX CZ VORAB

Rechtssatz

Die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, liegt vor, wenn die Partei ermächtigt ist, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Die Übertragung der Befugnis verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird vergleiche EuGH 19.12.2018, C-414/17, Arex, Rn. 75).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0414 AREX CZ VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150125.L04

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018150125_20190403L05

Rechtssatz für Ro 2018/15/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/15/0004

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 Anh Art1
62017CJ0414 AREX CZ VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0125 E 3. April 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, liegt vor, wenn die Partei ermächtigt ist, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Die Übertragung der Befugnis verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird vergleiche EuGH 19.12.2018, C-414/17, Arex, Rn. 75).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0414 AREX CZ VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018150004.J02

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2018150004_20200305J02

Rechtssatz für Ro 2018/15/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/15/0011

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 Anh Art1
62017CJ0414 AREX CZ VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0125 E 3. April 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, liegt vor, wenn die Partei ermächtigt ist, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Die Übertragung der Befugnis verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird vergleiche EuGH 19.12.2018, C-414/17, Arex, Rn. 75).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0414 AREX CZ VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018150011.J05

Im RIS seit

20.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018150011_20200305J05

Rechtssatz für Ro 2021/15/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2021/15/0034

Entscheidungsdatum

19.10.2022

Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 Anh Art1
62017CJ0414 AREX CZ VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0125 E 3. April 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, liegt vor, wenn die Partei ermächtigt ist, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Die Übertragung der Befugnis verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird vergleiche EuGH 19.12.2018, C-414/17, Arex, Rn. 75).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0414 AREX CZ VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150034.J06

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2021150034_20221019J05

Rechtssatz für Ra 2023/15/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0100

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 Anh Art1
62017CJ0414 AREX CZ VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0125 E 3. April 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, liegt vor, wenn die Partei ermächtigt ist, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Die Übertragung der Befugnis verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird vergleiche EuGH 19.12.2018, C-414/17, Arex, Rn. 75).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0414 AREX CZ VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150100.L03

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2023150100_20251007L03