Verwaltungsgerichtshof
19.10.2022
Ro 2021/15/0034
GRS wie Ra 2018/15/0125 E 3. April 2019 RS 5
Die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, liegt vor, wenn die Partei ermächtigt ist, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Die Übertragung der Befugnis verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird vergleiche EuGH 19.12.2018, C-414/17, Arex, Rn. 75).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150034.J06