Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0016

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7g Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs1;
AVRAG 1993 §7i Abs3;

Rechtssatz

Aus Paragraph 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 ergibt sich einerseits die Berechtigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers, "in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen", andererseits eine - verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht zu verweigern, mithin zu gewähren. In engem Zusammenhang mit dieser Befugnis des Krankenversicherungsträgers (und der korrespondierenden Verpflichtung des Arbeitgebers) steht eine weitere, ebenfalls in Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993 geregelte. Nach dessen zweitem Satz haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen (oder Ablichtungen) auf Verlangen des Krankenversicherungsträgers diesem zu übermitteln, wobei sie bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags "abzusenden" sind. Diese damit zum Ausdruck kommende Verpflichtung des Arbeitgebers ist verwaltungsstrafrechtlich durch Paragraph 7 i, Absatz eins, zweiter Satz AVRAG 1993 sanktioniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110016.J02.1

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110016_20180426J02

Rechtssatz für Ra 2018/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0129

Entscheidungsdatum

29.10.2020

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7g Abs2
AVRAG 1993 §7i Abs1
AVRAG 1993 §7i Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/11/0016 E 26. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 ergibt sich einerseits die Berechtigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers, "in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen", andererseits eine - verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht zu verweigern, mithin zu gewähren. In engem Zusammenhang mit dieser Befugnis des Krankenversicherungsträgers (und der korrespondierenden Verpflichtung des Arbeitgebers) steht eine weitere, ebenfalls in Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993 geregelte. Nach dessen zweitem Satz haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen (oder Ablichtungen) auf Verlangen des Krankenversicherungsträgers diesem zu übermitteln, wobei sie bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags "abzusenden" sind. Diese damit zum Ausdruck kommende Verpflichtung des Arbeitgebers ist verwaltungsstrafrechtlich durch Paragraph 7 i, Absatz eins, zweiter Satz AVRAG 1993 sanktioniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110129.L01

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018110129_20201029L01