Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0016

Rechtssatz

Aus Paragraph 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 ergibt sich einerseits die Berechtigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers, "in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen", andererseits eine - verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht zu verweigern, mithin zu gewähren. In engem Zusammenhang mit dieser Befugnis des Krankenversicherungsträgers (und der korrespondierenden Verpflichtung des Arbeitgebers) steht eine weitere, ebenfalls in Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 1993 geregelte. Nach dessen zweitem Satz haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen (oder Ablichtungen) auf Verlangen des Krankenversicherungsträgers diesem zu übermitteln, wobei sie bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags "abzusenden" sind. Diese damit zum Ausdruck kommende Verpflichtung des Arbeitgebers ist verwaltungsstrafrechtlich durch Paragraph 7 i, Absatz eins, zweiter Satz AVRAG 1993 sanktioniert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110016.J02.1