Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §13 Abs1;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchPflG 1985 §12 Abs1;
SchPflG 1985 §5;

Rechtssatz

Kann ein schulpflichtiges Kind ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht über den Erfolg des Schulbesuchs vorweisen, so ist damit iSd Paragraph 12, Absatz eins, SchPflG 1985 jedenfalls die Erfüllung der Schulpflicht nachgewiesen, und zwar unabhängig davon, ob für dasselbe Schuljahr die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt und nicht untersagt worden war. Es kann dem SchPflG 1985 nämlich nicht entnommen werden, dass es eine nachträgliche Änderung der Art der Schulpflichterfüllung von vornherein ausschließen wollte. Maßgeblich ist vielmehr, ob mit der gewählten Alternative ein dem Gesetz entsprechender Nachweis der Schulpflichterfüllung gelingt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J04

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J04