Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb;
SchPflG 1985 §12 Abs1 Z2;
SchPflG 1985 §12;
SchPflG 1985 §5;

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, SchPflG 1985 regelt, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden kann, wenn in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des PrivSchG 1962) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. Weitere Voraussetzungen für den Besuch einer solchen Schule, insbesondere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten, sieht Paragraph 12, SchPflG 1985 nicht vor. Auch ist dieser Regelung - anders als bei Absolvierung häuslichen Unterrichts - keine Pflicht zu entnehmen, beim Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, zum Nachweis des zureichenden Erfolgs jährlich eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG 1985 genannten entsprechenden Schule abzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J02

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J02