Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §11;
SchPflG 1985 §12;
SchPflG 1985 §5;

Rechtssatz

Sowohl Paragraph 11, SchPflG 1985, der mit "Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht" betitelt ist, als auch Paragraph 12, legcit, dessen Überschrift "Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen" lautet, stellen Regelungen zur "Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht" (so die Überschrift zum Abschnitt C des SchPflG 1985) dar. Die Untersagung von häuslichem Unterricht und Anordnung der Schulpflichterfüllung an einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG 1985 durch das schulpflichtige Kind für ein Schuljahr ist somit unter dem Aspekt der Erfüllung der Schulpflicht durch das schulpflichtigec Kind zu betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J01

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J01