Das Wohlverhalten seit der Tat stellt während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund dar (vgl. E 27. März 2003, 2000/09/0134).Das Wohlverhalten seit der Tat stellt während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund dar vergleiche E 27. März 2003, 2000/09/0134).