Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/08/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0184

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt vergleiche die Paragraphen 46, 48, VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs:

vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080184.L02

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2015080184_20160627L02

Rechtssatz für Ra 2018/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0013

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §46
VStG §24
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §46
VwGVG 2014 §48
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/08/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0184 E 27. Juni 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt vergleiche die Paragraphen 46, 48, VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L10

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2018080013_20211220L01

Rechtssatz für Ra 2020/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0081

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0184 E 27. Juni 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt vergleiche die Paragraphen 46, 48, VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110081.L02

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2020110081_20230216L02

Rechtssatz für Ra 2022/14/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/14/0221

Entscheidungsdatum

13.09.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0184 E 27. Juni 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt vergleiche die Paragraphen 46, 48, VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140221.L02

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2022140221_20230913L02

Rechtssatz für Ra 2023/08/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0030

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/08/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0184 E 27. Juni 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt vergleiche die Paragraphen 46, 48, VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080030.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2023080030_20260410L01