Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2018/08/0011
Entscheidungsdatum
08.05.2018
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §7
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
Rechtssatz
Es mögen zwar auf Grund eines Lebenssachverhalts zunächst - zu Beginn des Ermittlungsverfahrens - sowohl ein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG als auch eine Einstellung der Leistung gemäß § 7 AlVG in Betracht kommen und zu prüfen sein (wie im Erkenntnis VwGH 19.9.2007, 2006/08/0324, zum Ausdruck gebracht wurde); wurde aber einmal - auf Grund der Bejahung der Voraussetzungen einer der beiden Normen - ein Bescheid erlassen, so kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr auf die andere Variante "umgestiegen" werden.Es mögen zwar auf Grund eines Lebenssachverhalts zunächst - zu Beginn des Ermittlungsverfahrens - sowohl ein Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG als auch eine Einstellung der Leistung gemäß Paragraph 7, AlVG in Betracht kommen und zu prüfen sein (wie im Erkenntnis VwGH 19.9.2007, 2006/08/0324, zum Ausdruck gebracht wurde); wurde aber einmal - auf Grund der Bejahung der Voraussetzungen einer der beiden Normen - ein Bescheid erlassen, so kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr auf die andere Variante "umgestiegen" werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080011.J03
Im RIS seit
30.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
JWR_2018080011_20180508J03