Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/08/0011

Rechtssatz

Es mögen zwar auf Grund eines Lebenssachverhalts zunächst - zu Beginn des Ermittlungsverfahrens - sowohl ein Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG als auch eine Einstellung der Leistung gemäß Paragraph 7, AlVG in Betracht kommen und zu prüfen sein (wie im Erkenntnis VwGH 19.9.2007, 2006/08/0324, zum Ausdruck gebracht wurde); wurde aber einmal - auf Grund der Bejahung der Voraussetzungen einer der beiden Normen - ein Bescheid erlassen, so kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr auf die andere Variante "umgestiegen" werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080011.J03