Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/06/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0251

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

RPG Vlbg 1996 §16;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob unionsrechtliche Gründe für oder gegen die Anwendung einer bestimmten, im Zeitablauf geänderter Rechtslage sprechen, kann nur im jeweiligen Zusammenhang beurteilt werden vergleiche zur Frage der Sanierung einer als unionsrechtswidrig erkannter dienst- und besoldungsrechtlichen Regelung z.B. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, insbesondere Rz 10, 45, 69 und vor allem Rz 92). Es besteht kein unionsrechtlicher Grundsatz, dass eine im Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags bestehende Rechtslage, die allenfalls unionsrechtswidrig gewesen sein könnte, bei der Entscheidung über den Antrag auch dann anzuwenden wäre (und gegebenenfalls als verdrängt unbeachtet zu bleiben hätte), wenn die Vorschrift mittlerweile durch eine andere innerstaatliche Regelung ersetzt wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060251.L03

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017060251_20180125L03

Rechtssatz für Ra 2018/06/0262

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0262

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

RPG Vlbg 1996 §16
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0251 B 25. Jänner 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob unionsrechtliche Gründe für oder gegen die Anwendung einer bestimmten, im Zeitablauf geänderter Rechtslage sprechen, kann nur im jeweiligen Zusammenhang beurteilt werden vergleiche zur Frage der Sanierung einer als unionsrechtswidrig erkannter dienst- und besoldungsrechtlichen Regelung z.B. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, insbesondere Rz 10, 45, 69 und vor allem Rz 92). Es besteht kein unionsrechtlicher Grundsatz, dass eine im Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags bestehende Rechtslage, die allenfalls unionsrechtswidrig gewesen sein könnte, bei der Entscheidung über den Antrag auch dann anzuwenden wäre (und gegebenenfalls als verdrängt unbeachtet zu bleiben hätte), wenn die Vorschrift mittlerweile durch eine andere innerstaatliche Regelung ersetzt wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060262.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2018060262_20211216L01