Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0262

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0251 B 25. Jänner 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob unionsrechtliche Gründe für oder gegen die Anwendung einer bestimmten, im Zeitablauf geänderter Rechtslage sprechen, kann nur im jeweiligen Zusammenhang beurteilt werden vergleiche zur Frage der Sanierung einer als unionsrechtswidrig erkannter dienst- und besoldungsrechtlichen Regelung z.B. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, insbesondere Rz 10, 45, 69 und vor allem Rz 92). Es besteht kein unionsrechtlicher Grundsatz, dass eine im Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags bestehende Rechtslage, die allenfalls unionsrechtswidrig gewesen sein könnte, bei der Entscheidung über den Antrag auch dann anzuwenden wäre (und gegebenenfalls als verdrängt unbeachtet zu bleiben hätte), wenn die Vorschrift mittlerweile durch eine andere innerstaatliche Regelung ersetzt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060262.L01