Bei Aufträgen nach § 129 Abs. 4 Wr BauO kommt es zwar grundsätzlich nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an (vgl. zuletzt VwGH 28.2.2012, 2010/05/0222); anderes gilt aber dann, wenn das Gebäude in einer Schutzzone situiert ist. In diesem Fall dürfen nur wirtschaftlich zumutbare Instandsetzungen aufgetragen werden (vgl. VwGH 24.5.1976, 797/74, VwSlg 9063 A). Bei Aufträgen zur Beseitigung von Abweichungen beziehungsweise Vorschriftswidrigkeiten nach § 129 Abs. 10 Wr BauO ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit hingegen nicht zu prüfen (vgl. VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0018, mwN; siehe auch die soeben genannte Entscheidung vom 24.5.1976).Bei Aufträgen nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO kommt es zwar grundsätzlich nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an vergleiche zuletzt VwGH 28.2.2012, 2010/05/0222); anderes gilt aber dann, wenn das Gebäude in einer Schutzzone situiert ist. In diesem Fall dürfen nur wirtschaftlich zumutbare Instandsetzungen aufgetragen werden vergleiche VwGH 24.5.1976, 797/74, VwSlg 9063 A). Bei Aufträgen zur Beseitigung von Abweichungen beziehungsweise Vorschriftswidrigkeiten nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit hingegen nicht zu prüfen vergleiche VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0018, mwN; siehe auch die soeben genannte Entscheidung vom 24.5.1976).