Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0039

Rechtssatz

Bei Aufträgen nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO kommt es zwar grundsätzlich nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an vergleiche zuletzt VwGH 28.2.2012, 2010/05/0222); anderes gilt aber dann, wenn das Gebäude in einer Schutzzone situiert ist. In diesem Fall dürfen nur wirtschaftlich zumutbare Instandsetzungen aufgetragen werden vergleiche VwGH 24.5.1976, 797/74, VwSlg 9063 A). Bei Aufträgen zur Beseitigung von Abweichungen beziehungsweise Vorschriftswidrigkeiten nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit hingegen nicht zu prüfen vergleiche VwGH 16.2.2017, Ro 2014/05/0018, mwN; siehe auch die soeben genannte Entscheidung vom 24.5.1976).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050039.L04.1