Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2018/05/0001
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Index
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauTG OÖ 2013 §40;
BauTG OÖ 2013 §41 Abs5;
VwRallg;
Rechtssatz
Dass nach der Absicht des Baurechtsgesetzgebers öffentliche Verkehrsflächen mit bestimmten baulichen Anlagen im Einzelfall überbaut werden dürfen und in diesem Fall die in § 40 OÖ Bau TG 2013 normierten Mindestabstände nicht eingehalten werden müssen, geht aus dem klaren Wortlaut des § 41 Abs. 5 leg. cit. und den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu dessen (textgleichen) Vorgängerbestimmung eindeutig hervor.Dass nach der Absicht des Baurechtsgesetzgebers öffentliche Verkehrsflächen mit bestimmten baulichen Anlagen im Einzelfall überbaut werden dürfen und in diesem Fall die in Paragraph 40, OÖ Bau TG 2013 normierten Mindestabstände nicht eingehalten werden müssen, geht aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 5, leg. cit. und den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu dessen (textgleichen) Vorgängerbestimmung eindeutig hervor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050001.L06
Im RIS seit
28.03.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2018050001_20190227L06