Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/05/0001
Dass nach der Absicht des Baurechtsgesetzgebers öffentliche Verkehrsflächen mit bestimmten baulichen Anlagen im Einzelfall überbaut werden dürfen und in diesem Fall die in Paragraph 40, OÖ Bau TG 2013 normierten Mindestabstände nicht eingehalten werden müssen, geht aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 5, leg. cit. und den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu dessen (textgleichen) Vorgängerbestimmung eindeutig hervor.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050001.L06