Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0001

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 2013 §40;
BauTG OÖ 2013 §41 Abs5;

Rechtssatz

Nachbarn können die Verletzung in einem ihnen durch baurechtliche Vorschriften gewährten subjektiv-öffentlichen Recht durch das Bauvorhaben mit Erfolg geltend machen, wenn die Baubewilligung für dieses Vorhaben auf Grund einer Ausnahmebestimmung erteilt wurde, ohne dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Ausnahme erfüllt waren. Im Hinblick darauf hat somit ein Nachbar einen Rechtsanspruch in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach Paragraph 41, Absatz 5, OÖ BauTG 2013, sofern die unter Zugrundelegung dieser Gesetzesbestimmung erteilte Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben - etwa auf Grund der Lage der baulichen Anlage - in seinen Schutzbereich eingreifen kann. Einem solchen Nachbarn kommt somit ein Mitspracherecht in Bezug auf die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Ausnahme zu vergleiche das zur Wr BauO ergangene, für die vorliegende Konstellation insoweit vergleichbare Erkenntnis VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0054, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050001.L04

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050001_20190227L04