Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2018/05/0001
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 2013 §40;
BauTG OÖ 2013 §41 Abs5;
Rechtssatz
Nachbarn können die Verletzung in einem ihnen durch baurechtliche Vorschriften gewährten subjektiv-öffentlichen Recht durch das Bauvorhaben mit Erfolg geltend machen, wenn die Baubewilligung für dieses Vorhaben auf Grund einer Ausnahmebestimmung erteilt wurde, ohne dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Ausnahme erfüllt waren. Im Hinblick darauf hat somit ein Nachbar einen Rechtsanspruch in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach § 41 Abs. 5 OÖ BauTG 2013, sofern die unter Zugrundelegung dieser Gesetzesbestimmung erteilte Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben - etwa auf Grund der Lage der baulichen Anlage - in seinen Schutzbereich eingreifen kann. Einem solchen Nachbarn kommt somit ein Mitspracherecht in Bezug auf die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Ausnahme zu (vgl. das zur Wr BauO ergangene, für die vorliegende Konstellation insoweit vergleichbare Erkenntnis VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0054, mwN).Nachbarn können die Verletzung in einem ihnen durch baurechtliche Vorschriften gewährten subjektiv-öffentlichen Recht durch das Bauvorhaben mit Erfolg geltend machen, wenn die Baubewilligung für dieses Vorhaben auf Grund einer Ausnahmebestimmung erteilt wurde, ohne dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Ausnahme erfüllt waren. Im Hinblick darauf hat somit ein Nachbar einen Rechtsanspruch in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach Paragraph 41, Absatz 5, OÖ BauTG 2013, sofern die unter Zugrundelegung dieser Gesetzesbestimmung erteilte Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben - etwa auf Grund der Lage der baulichen Anlage - in seinen Schutzbereich eingreifen kann. Einem solchen Nachbarn kommt somit ein Mitspracherecht in Bezug auf die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Ausnahme zu vergleiche das zur Wr BauO ergangene, für die vorliegende Konstellation insoweit vergleichbare Erkenntnis VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0054, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050001.L04
Im RIS seit
28.03.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2018050001_20190227L04