Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0001

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Index

L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich

Norm

BauTG OÖ 2013 §40;
BauTG OÖ 2013 §41 Abs5;

Rechtssatz

Paragraph 41, Absatz 5, OÖ BauTG 2013 enthält die Ausnahmeregelung, dass "in begründeten Fällen" Überbauungen von öffentlichen Verkehrsflächen durch bauliche Anlagen (z.B. durch Verbindungsbaulichkeiten), auch wenn sie nicht ausschließlich Interessen des Verkehrs bzw. der Verkehrsteilnehmer dienen, zulässig sind, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung näher bezeichneten Durchfahrtshöhe bzw. Durchgangshöhe gewährleistet sind. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen - so etwa die Einhaltung von bestimmten Mindestabständen der Überbauung zu den umliegenden Liegenschaften und Bauwerken - sind in dieser Ausnahmebestimmung nicht normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050001.L03

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050001_20190227L03