Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/05/0001
Paragraph 41, Absatz 5, OÖ BauTG 2013 enthält die Ausnahmeregelung, dass "in begründeten Fällen" Überbauungen von öffentlichen Verkehrsflächen durch bauliche Anlagen (z.B. durch Verbindungsbaulichkeiten), auch wenn sie nicht ausschließlich Interessen des Verkehrs bzw. der Verkehrsteilnehmer dienen, zulässig sind, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung näher bezeichneten Durchfahrtshöhe bzw. Durchgangshöhe gewährleistet sind. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen - so etwa die Einhaltung von bestimmten Mindestabständen der Überbauung zu den umliegenden Liegenschaften und Bauwerken - sind in dieser Ausnahmebestimmung nicht normiert.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050001.L03