Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/04/0199

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0199

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

E3L E06300000
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Das zweistufige Verhandlungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst eine Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages ergeht und in der Folge aus den geeigneten Bewerbern die (anhand der Auswahlkriterien) am besten bewerteten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Teilnahmeunterlagen müssen jedenfalls hinreichend konkret sein, um einem interessierten Unternehmer die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist (so bereits zur Vergabebekanntmachung VwGH 13.6.2005, 2005/04/0001; vergleiche auch Öhler/Schramm, in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), BVergG 2006, Paragraph 103,, Rn. 6, 12). Da eine Angebotslegung erst in der zweiten Stufe erfolgt, müssen die Angaben zu den zu erbringenden Leistungen in den Teilnahmeunterlagen noch nicht in der für eine Leistungsbeschreibung erforderlichen Detailliertheit enthalten sein (so auch Heid/Kurz, in Heid/Preslmayr (Hrsg.), Handbuch Vergaberecht4 (2015) Rz. 1154). Auch in den Erläuterungen zum Bundesvergabegesetz wird anerkannt, dass die Ausschreibung, die einen Überbegriff über verschiedene Unterlagen im Kontext eines Vergabeverfahrens darstellt, je nach betroffener Unterlage einen unterschiedlichen Konkretisierungsgrad und einen unterschiedlichen Umfang aufweisen kann (siehe zum BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 13, sowie nunmehr auch zum BVergG 2018 Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 8). Es ist naheliegend, für die Teilnahmeunterlage in einem zweistufigen Verfahren hinsichtlich der Leistungsbeschreibung einen geringeren Konkretisierungsgrad zu verlangen, weil diese Unterlage in der ersten Stufe übermittelt wird und die Angebotslegung erst auf Grund der (nur an die ausgewählten Bewerber ergehenden) Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040199.L01

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2018040199_20191217L01

Rechtssatz für Ro 2020/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0020

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/04/0021
Ro 2020/04/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0199 B 17. Dezember 2019 RS 1 (hier: zweistufiges Vergabeverfahren; ohne den vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Das zweistufige Verhandlungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst eine Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages ergeht und in der Folge aus den geeigneten Bewerbern die (anhand der Auswahlkriterien) am besten bewerteten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Teilnahmeunterlagen müssen jedenfalls hinreichend konkret sein, um einem interessierten Unternehmer die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist (so bereits zur Vergabebekanntmachung VwGH 13.6.2005, 2005/04/0001; vergleiche auch Öhler/Schramm, in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), BVergG 2006, Paragraph 103,, Rn. 6, 12). Da eine Angebotslegung erst in der zweiten Stufe erfolgt, müssen die Angaben zu den zu erbringenden Leistungen in den Teilnahmeunterlagen noch nicht in der für eine Leistungsbeschreibung erforderlichen Detailliertheit enthalten sein (so auch Heid/Kurz, in Heid/Preslmayr (Hrsg.), Handbuch Vergaberecht4 (2015) Rz. 1154). Auch in den Erläuterungen zum Bundesvergabegesetz wird anerkannt, dass die Ausschreibung, die einen Überbegriff über verschiedene Unterlagen im Kontext eines Vergabeverfahrens darstellt, je nach betroffener Unterlage einen unterschiedlichen Konkretisierungsgrad und einen unterschiedlichen Umfang aufweisen kann (siehe zum BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 13, sowie nunmehr auch zum BVergG 2018 Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 8). Es ist naheliegend, für die Teilnahmeunterlage in einem zweistufigen Verfahren hinsichtlich der Leistungsbeschreibung einen geringeren Konkretisierungsgrad zu verlangen, weil diese Unterlage in der ersten Stufe übermittelt wird und die Angebotslegung erst auf Grund der (nur an die ausgewählten Bewerber ergehenden) Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J16

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2020040020_20240201J13