Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0120
Entscheidungsdatum
13.11.2018
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
Rechtssatz
Der Revisionswerber (Angestellter einer Waffenhandelsfirma) hat nicht nur für eine ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition während eines Transportes zu sorgen, sondern es ist ihm auch zuzumuten, durch die Wahl von Transportzeiten und Transportwegen das Entstehen einer Gefahrenlage hintanzuhalten, zumal das Begeben in eine mutmaßliche Gefahrensituation aus eigenen Stücken der Begründung eines waffenrechtlichen Bedarfs grundsätzlich entgegensteht (vgl. VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061).Der Revisionswerber (Angestellter einer Waffenhandelsfirma) hat nicht nur für eine ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition während eines Transportes zu sorgen, sondern es ist ihm auch zuzumuten, durch die Wahl von Transportzeiten und Transportwegen das Entstehen einer Gefahrenlage hintanzuhalten, zumal das Begeben in eine mutmaßliche Gefahrensituation aus eigenen Stücken der Begründung eines waffenrechtlichen Bedarfs grundsätzlich entgegensteht vergleiche VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030120.L02
Im RIS seit
06.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030120_20181113L02