Verwaltungsgerichtshof
13.11.2018
Ra 2018/03/0120
Der Revisionswerber (Angestellter einer Waffenhandelsfirma) hat nicht nur für eine ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition während eines Transportes zu sorgen, sondern es ist ihm auch zuzumuten, durch die Wahl von Transportzeiten und Transportwegen das Entstehen einer Gefahrenlage hintanzuhalten, zumal das Begeben in eine mutmaßliche Gefahrensituation aus eigenen Stücken der Begründung eines waffenrechtlichen Bedarfs grundsätzlich entgegensteht vergleiche VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030120.L02