Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0081

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
16/02 Rundfunk

Norm

EURallg
KOG 2001 §34
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 lita
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 litb

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/03/0082 E 08.04.2019

Rechtssatz

Mit dem in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie normierten Transparenzgebot soll (u.a.) den Unternehmen die Überprüfung ermöglicht werden, ob mit den ihnen auferlegten Abgaben tatsächlich (nur) jene Verwaltungskosten abgedeckt werden, die der Regulierungsbehörde für unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, leg. cit. subsumierbare Aufgaben entstehen vergleiche auch Erwägungsgrund 30 der Genehmigungsrichtlinie). Dies erfordert demnach eine Darstellung des Budgets der nationalen Regulierungsbehörde, aus der nachvollziehbar hervorgeht, welche Kosten bei dieser für Tätigkeiten iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie anfallen, die also eine Zuordnung zu überwälzbaren bzw. nicht überwälzbaren Aufwendungen ermöglicht. Das unionsrechtliche Transparenzgebot erschöpft sich daher nicht etwa in der Verpflichtung zur transparenten Aufteilung des von der Telekommunikationsbranche insgesamt zu finanzierenden Aufwands auf die marktteilnehmenden Unternehmen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030081.L04

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030081_20190408L05

Rechtssatz für Ra 2023/03/0161

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0161

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L
E3L E13206000
16/02 Rundfunk

Norm

EURallg
KOG 2001 §34
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 lita
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 litb
32018L1972 Elektronische Kommunikation-RL Art16 Abs1 lita
32018L1972 Elektronische Kommunikation-RL Art16 Abs1 litb

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024
Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0081 E 8. April 2019 RS 5 (hier auch in Bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. a und b EKEK)

Stammrechtssatz

Mit dem in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie normierten Transparenzgebot soll (u.a.) den Unternehmen die Überprüfung ermöglicht werden, ob mit den ihnen auferlegten Abgaben tatsächlich (nur) jene Verwaltungskosten abgedeckt werden, die der Regulierungsbehörde für unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, leg. cit. subsumierbare Aufgaben entstehen vergleiche auch Erwägungsgrund 30 der Genehmigungsrichtlinie). Dies erfordert demnach eine Darstellung des Budgets der nationalen Regulierungsbehörde, aus der nachvollziehbar hervorgeht, welche Kosten bei dieser für Tätigkeiten iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie anfallen, die also eine Zuordnung zu überwälzbaren bzw. nicht überwälzbaren Aufwendungen ermöglicht. Das unionsrechtliche Transparenzgebot erschöpft sich daher nicht etwa in der Verpflichtung zur transparenten Aufteilung des von der Telekommunikationsbranche insgesamt zu finanzierenden Aufwands auf die marktteilnehmenden Unternehmen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030161.L09

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030161_20240903L05