Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2023/03/0161
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L
E3L E13206000
16/02 Rundfunk
Norm
EURallg
KOG 2001 §34
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 lita
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 litb
32018L1972 Elektronische Kommunikation-RL Art16 Abs1 lita
32018L1972 Elektronische Kommunikation-RL Art16 Abs1 litb
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024
Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0081 E 8. April 2019 RS 5 (hier auch in Bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. a und b EKEK)
Stammrechtssatz
Mit dem in Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie normierten Transparenzgebot soll (u.a.) den Unternehmen die Überprüfung ermöglicht werden, ob mit den ihnen auferlegten Abgaben tatsächlich (nur) jene Verwaltungskosten abgedeckt werden, die der Regulierungsbehörde für unter Art. 12 Abs. 1 lit. a leg. cit. subsumierbare Aufgaben entstehen (vgl. auch Erwägungsgrund 30 der Genehmigungsrichtlinie). Dies erfordert demnach eine Darstellung des Budgets der nationalen Regulierungsbehörde, aus der nachvollziehbar hervorgeht, welche Kosten bei dieser für Tätigkeiten iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie anfallen, die also eine Zuordnung zu überwälzbaren bzw. nicht überwälzbaren Aufwendungen ermöglicht. Das unionsrechtliche Transparenzgebot erschöpft sich daher nicht etwa in der Verpflichtung zur transparenten Aufteilung des von der Telekommunikationsbranche insgesamt zu finanzierenden Aufwands auf die marktteilnehmenden Unternehmen.Mit dem in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie normierten Transparenzgebot soll (u.a.) den Unternehmen die Überprüfung ermöglicht werden, ob mit den ihnen auferlegten Abgaben tatsächlich (nur) jene Verwaltungskosten abgedeckt werden, die der Regulierungsbehörde für unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, leg. cit. subsumierbare Aufgaben entstehen vergleiche auch Erwägungsgrund 30 der Genehmigungsrichtlinie). Dies erfordert demnach eine Darstellung des Budgets der nationalen Regulierungsbehörde, aus der nachvollziehbar hervorgeht, welche Kosten bei dieser für Tätigkeiten iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie anfallen, die also eine Zuordnung zu überwälzbaren bzw. nicht überwälzbaren Aufwendungen ermöglicht. Das unionsrechtliche Transparenzgebot erschöpft sich daher nicht etwa in der Verpflichtung zur transparenten Aufteilung des von der Telekommunikationsbranche insgesamt zu finanzierenden Aufwands auf die marktteilnehmenden Unternehmen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030161.L09
Im RIS seit
24.09.2024
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024
Dokumentnummer
JWR_2023030161_20240903L05