Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0161

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024

Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0081 E 8. April 2019 RS 5 (hier auch in Bezug auf Artikel 16, Absatz eins, Litera a und b EKEK)

Stammrechtssatz

Mit dem in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie normierten Transparenzgebot soll (u.a.) den Unternehmen die Überprüfung ermöglicht werden, ob mit den ihnen auferlegten Abgaben tatsächlich (nur) jene Verwaltungskosten abgedeckt werden, die der Regulierungsbehörde für unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, leg. cit. subsumierbare Aufgaben entstehen vergleiche auch Erwägungsgrund 30 der Genehmigungsrichtlinie). Dies erfordert demnach eine Darstellung des Budgets der nationalen Regulierungsbehörde, aus der nachvollziehbar hervorgeht, welche Kosten bei dieser für Tätigkeiten iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie anfallen, die also eine Zuordnung zu überwälzbaren bzw. nicht überwälzbaren Aufwendungen ermöglicht. Das unionsrechtliche Transparenzgebot erschöpft sich daher nicht etwa in der Verpflichtung zur transparenten Aufteilung des von der Telekommunikationsbranche insgesamt zu finanzierenden Aufwands auf die marktteilnehmenden Unternehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030161.L09