Die Feststellung einer Eigenjagd, ohne dass dafür die gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegen, greift in den Rechtsanspruch der Jagdgenossenschaft auf Ausübung des Jagdrechtes auf dem
Genossenschaftsjagdgebiet ein und vermittelt - da eine von § 8Genossenschaftsjagdgebiet ein und vermittelt - da eine von Paragraph 8
AVG abweichende Regelung der Parteistellung im Tir JagdG 2004 nicht vorgenommen wurde - der Jagdgenossenschaft die Stellung einer Verfahrenspartei. Hierdurch ist sie berechtigt, das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Eigenjagd im Verfahren geltend zu machen (vgl. VwGH 10.10.2018, Ro 2018/03/0030, Rn. 17 bis 19). Die revisionswerbende Jagdgenossenschaft war daher berechtigt, etwa auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a bis c Tir JagdG 2004 geltend zu machen und unter Beweis zu stellen.AVG abweichende Regelung der Parteistellung im Tir JagdG 2004 nicht vorgenommen wurde - der Jagdgenossenschaft die Stellung einer Verfahrenspartei. Hierdurch ist sie berechtigt, das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Eigenjagd im Verfahren geltend zu machen vergleiche VwGH 10.10.2018, Ro 2018/03/0030, Rn. 17 bis 19). Die revisionswerbende Jagdgenossenschaft war daher berechtigt, etwa auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera a bis c Tir JagdG 2004 geltend zu machen und unter Beweis zu stellen.