Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
17
Geschäftszahl
Ro 2018/03/0050
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn
Norm
AVG §37EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0051
Besprechung in:
ecolex 10/2019, S. 918-919;
Rechtssatz
Die Entscheidung über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung gemäß § 49 EisenbahnG 1957 wird nach Maßgabe der - im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden - örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse getroffen, wohingegen der Kostenentscheidung (unter anderem) Feststellungen zu den für die Kreuzung seit der Erteilung der Baugenehmigung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs zu Grunde gelegt werden. Die Kostenentscheidung basiert demnach auf einer über mehrere Jahre ausgedehnten Gesamtbetrachtung der Verkehrsentwicklung sowohl auf der Schiene als auch auf der Straße, auf deren Basis eine nutzen- und interessenorientierte Kostenaufteilung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund müssen die für die Kostenfestlegung nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen (auch) auf die Ergründung der jeweils aktuellen Sachlage gerichtet sein, um etwaige sich auf den Nutzen der Sicherung auswirkende Entwicklungen des Aufteilungskriteriums "Änderung des Verkehrs" in die Beurteilung miteinbeziehen zu können.Die Entscheidung über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung gemäß Paragraph 49, EisenbahnG 1957 wird nach Maßgabe der - im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden - örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse getroffen, wohingegen der Kostenentscheidung (unter anderem) Feststellungen zu den für die Kreuzung seit der Erteilung der Baugenehmigung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs zu Grunde gelegt werden. Die Kostenentscheidung basiert demnach auf einer über mehrere Jahre ausgedehnten Gesamtbetrachtung der Verkehrsentwicklung sowohl auf der Schiene als auch auf der Straße, auf deren Basis eine nutzen- und interessenorientierte Kostenaufteilung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund müssen die für die Kostenfestlegung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen (auch) auf die Ergründung der jeweils aktuellen Sachlage gerichtet sein, um etwaige sich auf den Nutzen der Sicherung auswirkende Entwicklungen des Aufteilungskriteriums "Änderung des Verkehrs" in die Beurteilung miteinbeziehen zu können.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J16
Im RIS seit
20.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030050_20190521J17