Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
15
Geschäftszahl
Ro 2018/03/0050
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0051
Besprechung in:
ecolex 10/2019, S. 918-919;
Rechtssatz
§ 48 Abs. 3 zweiter Satz EisenbahnG 1957 stellt bei der Verteilung der Kosten (unter anderem) auf das Kriterium der Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs ab, wobei offensichtlich ist, dass die Interessen des Eisenbahnverkehrs dem Eisenbahnunternehmen und die Interessen des Straßenverkehrs dem Träger der Straßenbaulast zuzurechnen sind.Paragraph 48, Absatz 3, zweiter Satz EisenbahnG 1957 stellt bei der Verteilung der Kosten (unter anderem) auf das Kriterium der Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs ab, wobei offensichtlich ist, dass die Interessen des Eisenbahnverkehrs dem Eisenbahnunternehmen und die Interessen des Straßenverkehrs dem Träger der Straßenbaulast zuzurechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J14
Im RIS seit
20.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030050_20190521J15